Dienstag, 26. August 2008
Zeitmietverträge sind seit einiger Zeit nicht mehr möglich. Werden sie dennoch abgeschlossen, so kann ein Mieter hergehen und den Vertrag vorzeitig kündigen, der Mieter wohlgemerkt, denn ein Vermieter kann im "Normalfall" ein Mietverhältnis nicht kündigen. Möglich ist aber ein Verzicht auf Kündigung für vier Jahre.
Muss man das verstehen? Ist nicht ein Dauermietvertrag, angelegt auf vier Jahre, in der Praxis das gleiche wie ein Verzicht auf Kündigung für vier Jahre? Warum ist das eine erlaubt, das andre aber nicht?
Muss das Leben so kompliziert sein, dass man kaum noch etwas ohne Anwälte vereinbaren kann? weiterlesen...
